|
|
|
Seiten für Eltern
Schuleinschreibung am 9. April 2013
Ablauf der Schuleinschreibung:
- Begrüßung: 14:00 Uhr
- Anmeldung: Nur sorgeberechtigte Personen können ein Kind anmelden.
- Das einzuschulende Kind muss persönlich mitkommen.
- Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- Geburtsurkunde bzw. Familienstammbuch
- Bei Nichtdeutschen der Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Bestätigung über Teilnahme am
apparativen Seh-/Hörtest an der Früherkennungsuntersuchung U9
- Gegebenenfalls den Sorgerechtsbeschluss
Schulfest statt „Schultest“
Während die Eltern die Formalitäten erledigen, erkunden die Kinder im Rahmen einer Schulhaus-Rallye ihre zukünftige Schule und deren Außenbereich, geführt und begleitet von Schülern.
In der Aula haben die Eltern die Möglichkeit eines Gedankenaustausches bei Kaffee und Kuchen.
Anmeldepflicht (gem. Art. 37, BayEUG) besteht für
- jedes Kind, das bis zum 30. September 2013 mindestens 6 Jahre alt geworden ist;
- jedes Kind, das im Vorjahr, d. h. 2012, zurückgestellt wurde;
- jedes Kind, das die Erziehungsberechtigten zurückstellen lassen wollen;
- jedes Kind, für das ein Gastschulantrag an eine andere Schule gestellt werden soll.
gez. Walter Höß, R
Übertritt nach Jahrgangsstufe 5 der Haupt-/Mittelschule
|
Bedingungen ab dem Schuljahr 2010/11
|
|
Übertritt in Jgst. 5 an:
|
|
|
Gymnasium
Realschule
|
Jahreszeugnis D,M: Ø 2,00*
Jahreszeugnis D,M: Ø 2,50*
|
|
Sonderfälle siehe unten *,**
|
|
Übertritt in Jgst. 6 an:
|
|
|
Gymnasium
Realschule
|
nur Aufnahmeprüfung
Jahreszeugnis D,M,E: Ø 2,00
bei Nichterreichen Aufnahmeprüfung
|
* Möglichkeit zur Eignungsfeststellung durch Lehrerkonferenz (Härtefallregelung)
Wird nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 5 der Haupt-/Mittelschule bzw. der Realschule die erforderliche Gesamtdurchschnittsnote für den Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule bzw. des Gymnasiums nicht erreicht, kann die Lehrerkonferenz (der zuletzt besuchten Schule) in Ausnahmefällen trotzdem die Eignung zum Übertritt feststellen, wenn infolge nachgewiesener erheblicher persönlicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden die jeweilige Gesamtdurchschnittsnote nicht erreicht wurde (z. B. Krankheit) und für die Schülerin oder den Schüler aufgrund ihrer oder seiner bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, eine Realschule bzw. ein Gymnasium mit Erfolg zu besuchen.
** Probeunterricht, Übertritt von Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Schulen
Ein Probeunterricht in Jahrgangsstufe 5 findet grundsätzlich nicht mehr statt, da die Fördermaßnahmen in der Gelenkklasse die Zeit bis zum Ende des Schuljahres benötigen, um sinnvoll und wirksam durchgeführt zu werden. Entscheidend für den Übertritt ist deshalb nunmehr das Jahreszeugnis.
Ausnahme: Staatlich genehmigte Schulen (z. B. Montessori-Schulen) sind im Gegensatz zu staatlichen Schulen und staatlich anerkannten Schulen nicht berechtigt, für den Übertritt nach Jahrgangsstufe 5 an staatliche Realschulen und Gymnasien rechtsverbindliche Schullaufbahnempfehlungen zu erteilen, da den dort erzielten Noten nicht vergleichbare Kriterien zugrunde liegen. Daher findet für diese Schüler ein eigener landesweit einheitlich gestalteter Probeunterricht an der aufnehmenden Schulart statt. |